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Jugendschutz- Kindswohl

Alle Vereine die Jugendarbeit betreiben und für ihre Arbeit öffentliche Gelder in irgendeiner Art erhalten, wurden (Kreis Rottweil), oder werden (Kreis Tuttlingen) aufgefordert, Vereinbarungen zum Schutzauftrag (nach § 72a SGB VIII) mit den Jugendämtern zu unterschreiben.

Dabei wendete sich das Jugendamt Rottweil direkt an die Vereine, das Jugendamt Tuttlingen schließt dagegen die Vereinbarung mit dem Chorverband ab.

Die Vereine aus dem Kreis Tuttlingen sind aber gleichgestellt mit den Vereinen aus dem Kreis Rottweil, weil sie eine Beitrittserklärung zu dieser Vereinbarung unterzeichnen sollen. Der Verband meldet die Vereine, die die Beitrittserklärung unterzeichnet haben, an das Jugendamt Tuttlingen. Mit dieser Unterzeichnung ist es genauso, als ob die Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und dem unterzeichnenden Verein stattgefunden hätte.

Vereinbarung mit dem Jugendamt Tuttlingen:  Vereinbarung zum Schutzauftrag Tuttlingen 2017

In den Vereinbarungen wird unter anderem verlangt, dass die Vereine angeben, welche Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.

Zudem verpflichten sich die Vereine, die Qualifizierung ihrer ehren- und nebenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit sicher zu stellen.

Hier finden Sie den Leitfaden des CV SBH:  16-2016 Infomappe IV-06,Jugendschutz Leitfaden CV SBH

Arbeitshilfen:

Arbeitshilfe 72a komplett_1. Auflage

Straftatenverzeichnis2017

Archivierung_Führungszeugnis_1

 

Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bei Reisen ihrer minderjährigen Kinder mit Chor und Verein.

Bei Chorrreisen und Veranstaltungen übertragen die Sorgeberechtigten Minderjähriger die Aufsichtspflicht an den Verein in der Erwartung, dass dieser die Sorgeberechtigten in der Wahrnehmung dieser Pflicht würdig vertritt. Das geschieht in aller Regel auch; der Vorstand sorgt vor Antritt einer Reise mit Minderjährigen dafür, dass die erkennbaren Risiken ermittelt werden und diesen begegnet wird, durch die Beistellung geeigneter Begleitpersonen, durch die Organisation der Aufsichtspflichtwahrnehmung und Verantwortungszuweisung an Begleitpersonen, Chorleiter und anwesende Vereinsmitglieder.

In den Schulen wird schon seit vielen Jahren vor Schulausflügen und anderen Reisen ein Formular verteilt und von den Sorgeberechtigten ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben, in welchem Sorgerecht und Sorgepflicht an die Verantwortlichen des Chors übertragen und konkretisiert werden. Eine solche Einverständniserklärung haben wir nun auch für den Schwäbischen Chorverband und seine Vereine entworfen.

Einverständniserklärung bei Reisen von Jugendlichen-2018

 

 

Infos gibt es auch beim Schwäbischen Chorverband: http://www.s-chorverband.de/zukunft-sichern/kinder-und-jugendschutz/

 

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